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Der Hund
benötigt eine gültigen Impfschutz gegen alle gängigen
Infektionskrankheiten und muss ausreichend haftpflichtversichert
sein.
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Bei Listenhunden
ist ein Nachweis über die bestandene Wesensüberprüfung
erforderlich (ausgenommen Welpen), sofern der Hund
nicht unmittelbar zuvor von einer gemeinnützigen
Tierschutzorganisation übernommen wurde.
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Impfpass,
Nachweis über den Versicherungsschutz sowie Wesenstest
sind auf Wunsch vorzulegen.
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Die Verantwortung
für den Hund verbleibt auch während der Verhaltenstherapie
bzw. Verhaltensberatung allein beim Hundehalter.
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Eine Haftung
der Verhaltenstherapeutin für Körper- und Sachschäden
während der Verhaltenstherapie bzw. Verhaltensberatung
sowie solche, die unter der Anwendung der empfohlenen
Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.
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Eine Erfolgsgarantie
kann nicht gegeben werden, da der Erfolg einer Verhaltenstherapie
bzw. eines Trainings maßgeblich von der Mitarbeit
des Tierhalters abhängig ist.
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Das Honorar
für eine Verhaltensberatung bzw. Verhaltenstherapie-Einheit
ist vor Beginn oder unmittelbar im Anschluss an
den Hausbesuch bzw. das Treffen in bar zu entrichten.
Als Therapie-Einheit gilt der jeweilige vereinbarte
Einzeltermin.
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Vereinbarte
Termine, die vom Klienten nicht 48 Stunden vorher
absagt werden, werden komplett in Rechnung gestellt.
Verspätungen des Klienten gehen zu dessen Lasten
und berechtigen nicht zur Minderung des Honorars.
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Der Hundehalter
versichert vor Therapiebeginn, dass sein Tier nicht
unter einer ansteckenden Krankheit oder Befall von
Ektoparasiten (z.B. Flöhe, Milben) leidet. In Verdachtsfällen
ist die Hundepsychologin berechtigt, die Therapie
bis zur Abklärung bzw. Heilung auszusetzen.
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Der Hundehalter
ist verpflichtet, die Hundepsychologin über alle
Vorfälle zu unterrichten, bei denen durch seinen
Hund Menschen zu Schaden bekommen sind, insbesondere
Bissvorfälle.
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Bei Verdacht
auf organische Ursachen des Hundeverhaltens muss
dies seitens des Hundebesitzers im Vorfeld klinisch
abgeklärt werden.
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Eine Verhaltensberatung
bzw. Verhaltenstherapie kann nur in Auftrag geben,
wer selbst Eigentümer und Halter des betroffenen
Tieres ist.
- In dringenden Fällen wie z.B. Krankheit, höhere
Gewalt, ist die Hundeverhaltenstherapeutin berechtigt,
vereinbarte Termine auch kurzfristig abzusagen. Ein
Ersatzanspruch des Tierhalters entsteht hierdurch
nicht.